IRE|BS Foundation for African Real Estate Research

Statutes

Statutes of the IRE|BS Foundation for African Real Estate Research of University Regensburg

As we are a German foundation, the following statutes are formulated in German. Please use our download option for the English Version, which is a translation of the original document at the time of incorporation.

 

 

§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „IRE|BS Foundation for African Real Estate Research“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Wissenschaft der Immobilienwirtschaft durch die nachhaltige Förderung der immobilienökonomischen Forschung an den Universitäten in Afrika. Durch die Einbindung der IRE|BS International Real Estate Business School der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg wird zugleich die Internationalität der Universität Regensburg verstärkt.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durch den Aufbau und die Unterhaltung eines African Real Estate Research Center an der IRE|BS International Real Estate Business School.
  • Durch die Vergabe von Reisestipendien für Forschungsaufenthalte afrikanischer Wissenschaftler an der IRE|BS International Real Estate Business School und an Partnerhochschulen der Universität Regensburg sowie zum Besuch von Konferenzen des Netzwerks der IRES International Real Estate Society.
  • Durch die Finanzierung von Lehr- und Forschungsaufenthalten von Wissenschaftlern der IRE|BS International Real Estate Business School an afrikanischen Universitäten.
  • Durch die Unterstützung des Aufbaues von Real Estate Departments an afrikanischen Universitäten.
  • Durch die Organisation und Finanzierung von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Lehr- und Lernmitteln zur Verwendung an Real Estate Departments afrikanischer Universitäten.
  • Durch die Leistung eines Finanzierungsbeitrages für das Büro der AfRES African Real Estate Society.
  • Durch die Vergabe eines IRE|BS Best Paper Award für African Real Estate Research.
  • Durch die Unterstützung der Annual Conference der AfRES African Real Estate Society.

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 fördern.

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Vermögen der Stiftung

(1) Das der Stiftung gemäß Stiftungsgeschäft zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 100.000.00 € (m.W.: einhunderttausend Euro).

(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  • aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
  • aus den Erträgen des sonstigen Stiftungsvermögens,
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  • der Stiftungsvorstand und
  • der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zu einer gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Soweit es der Arbeitsaufwand rechtfertigt, kann der Sach- und Zeitaufwand, insbesondere der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, durch eine angemessene Pauschale vergütet werden. Die Zahlung einer solchen Pauschale ist durch Vertrag zu regeln und bedarf eines Beschlusses durch den Stiftungsrat.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen, die vom Stiftungsrat berufen und abberufen werden. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.

(2) Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und dessen Stellvertreter.

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes, Geschäftsführung

 

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung; hierzu gehört insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen und der Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die Entwicklung von Initiativen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes.

(3) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(4) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(5) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen in § 11 dieser Satzung sinngemäß.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf natürlichen Personen. Für die Zusammensetzung des Stiftungsrates gilt Folgendes:

  • Der Stifter Prof. Dr. Karl-Werner Schulte ist Mitglied auf Lebenszeit.
  • Ein Mitglied entsendet die Gesellschafterversammlung der Schulte Management GmbH mit Sitz in Geisenheim; das Mitglied nach Nr. 1 kann nicht gleichzeitig nach Nr. 2 berufen werden.
  • Ein Mitglied, das Professor des IRE|BS Instituts für Immobilienwirtschaft der Universität Regensburg sein muss, wird durch den Geschäftsführer dieses Instituts entsendet.
  • Ein Mitglied, das die AfRES African Real Estate Society vertritt, wird von deren Vorstand entsendet.
  • Weitere Mitglieder bis zur Höchstzahl nach Satz 1 können durch den jeweils bestehenden Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren hinzuberufen werden. Widerberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Wegen Ablauf der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt, wenn nicht der Stiftungsrat erklärt, dass diese Stelle nicht mehr besetzt wird. Berufen werden sollen solche Personen oder Vertreter juristischer Personen, welche die Arbeit der Stiftung in materieller oder ideeller Weise unterstützen und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Stiftungszweckes leisten.

Für die Mitglieder nach den Nrn. 2 bis 5 gilt keine feste Amtsdauer; sie werden durch die genannten Organisationen berufen und abberufen.

Bei den Mitgliedern nach den Nrn. 2 bis 5 und nach Nr. 6, wenn das hinzuberufene Mitglied eine juristische Person ist, kann die benennende Einrichtung für den Einzelfall oder auf Dauer schriftlich einen Vertreter benennen; eine Benennung auf Dauer endet durch Widerruf oder durch das Ausscheiden des ordentlichen Mitgliedes.

(2) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig Mitglied im Stiftungsvorstand sein.

(3) Der Stiftungsrat beruft aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

  • Die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht auf Grund von Richtlinien, die vom Stiftungsrat zu erlassen sind, auf den Stiftungsvorstand übertragen ist.
  • Den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung mit der dazugehörigen Vermögensübersicht.
  • Die Bestellung eines Prüfers nach § 8 Absatz 4 der Stiftungssatzung.
  • Die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
  • Die Vorhaben der Stiftung, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
  • Die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
  • Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Stiftungsvorstand.
  • Die Berufung oder Wiederberufung zum Mitglied des Stiftungsrates nach der Stiftungssatzung.
  • Die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

Der Stiftungsrat ist darüber hinaus berechtigt, sich die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorzubehalten; er kann dem Stiftungsvorstand Einzelanweisungen erteilen.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 11 Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf zehn Tage abgekürzt werden. Den Fall der Dringlichkeit stellt der Vorsitzende des Stiftungsrates in eigener Zuständigkeit fest.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und von den betroffenen Mitgliedern kein Widerspruch erfolgt.

(4) Wird der Stiftungsrat wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen, so ist er hinsichtlich der Gegenstände der ersten Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden, sofern eine Dokumentation des Stimmverhaltens gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.

(7) Der Vorstand nimmt an allen Sitzungen des Stiftungsrates teil. Er kann eigene Anträge stellen. Bei persönlicher Betroffenheit von Vorstandsmitgliedern oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die der Stiftungsrat unter Ausschluss der betroffenen Vorstandsmitglieder entscheidet, kann der Stiftungsrat im Einzelfall Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.

(8) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Universitätsstiftung für Immobilienwirtschaft Hans Vielberth, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem ursprünglichen Zweck der Stiftung möglichst nahe kommen. Wenn die nichtrechtsfähige Universitätsstiftung für Immobilienwirtschaft IRE|BS in Trägerschaft der Universitätsstiftung für Immobilienwirtschaft Hans Vielberth im Zeitpunkt des Vermögensanfalls als steuerbegünstigte Körperschaft noch besteht, ist das Restvermögen für Zwecke dieser nichtrechtsfähigen Stiftung zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Sonderrechte des Stifters Prof. Dr. Karl-Werner Schulte

(1) Der Stifter ist auf Lebenszeit Mitglied im Stiftungsrat. Er kann entscheiden, Vorsitzender des Stiftungsrates zu sein.

(2) Solange der Stifter Mitglied im Stiftungsrat ist, bedürfen Satzungsänderungen seiner Zustimmung.

(3) Der Stifter kann auf seine Sonderrechte einzeln oder allgemein verzichten; ein solcher Verzicht ist nicht reversibel.

(4) Die Sonderrecht des Stifters nach Absatz 1 und 2 gehen den entsprechenden allgemeinen Vorschriften der Satzung vor.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.